Ratsantrag
11.12.1995
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Verkaufsoffene Sonntage

Ratssitzung am 11.12.1995

Ergänzungsantrag der CDU-Fraktion zur Vorlage R 280/ 14.TA
(Antragsformulierung: Bernhard Marewski)

R 280, Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Leverkusen

Antrag:
Die Verwaltung wird beauftragt,
auf der Grundlage der Mustersatzung B, § 1, der "Ausführung des Gesetzes über den Ladenschluß" (RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 5.2.1991) - Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlaß - eine Vorlage für eine Rechtsverordnung zu erstellen, nach der Verkaufssonntage möglich sind:

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlaß im Gebiet der Stadt Leverkusen
- Verkaufsoffener Sonn- oder Feiertag -


Die Stellungnahmen der örtlich zuständigen Gliederungen der betroffenen Gewerkschaften (z.B. Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, Deutsche Angestelltengewerkschaft) sowie des Einzelhandelsverbandes, gegebenenfalls auch der Werbegemeinschaften sind einzuholen.

Begründung:
Die Ausführungen des Gesetzes über den Ladenschluß (RdErl. d. MAGS v. 5.2.1991) sehen neben dem "Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen" auch die Möglichkeiten kommunaler Rechtsverordnungen zur "Freigabe weiterer Verkaufssonntage" sowie zur "Zulassung verlängerter Verkaufszeiten an Werktagen". Letzteres wird mit diesem Antrag nicht angesprochen und ist auch nicht beabsichtigt.
In der Vergangenheit wurde wiederholt der Wunsch von Werbegemeinschaften an die Stadt herangetragen bzw. öffentlich geäußert, "aus besonderem Anlaß" (der Erlaß sieht hier vor: "Märkte und Messen, Ausstellungen, Volksfeste, Heimatfeste oder sportliche und kulturelle Veranstaltungen") einen "verkaufsoffenen Sonntag" zu genehmigen. Solche verkaufsoffenen Sonntage gibt es auch z.B. in den benachbarten Städten Burscheid, Leichlingen und Bergisch Gladbach. Durch eine entsprechende Rechtsverordnung soll die Möglichkeit eingeräumt werden, entsprechend auch in Leverkusen verfahren zu können. Die Rechtsverordnung muß dabei verbindlich festlegen, an welchem Sonn- oder Feiertag die Öffnung freigegeben wird und gegebenenfalls in welchen Bezirken. Sollte eine bezirksbezogene Regelung getroffen werden (Zentren: Wiesdorf, Opladen und Schlebusch), so versteht es sich von selbst, daß es nicht zu zeitgleichen oder zeitnahen Überschneidungen von verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertagen kommt.