Rauchfrei in allen städtischen Gebäuden! |
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"Rauchfreie Stadtverwaltung" Leverkusen pdf
Herrn
Oberbürgermeister
Ernst Küchler
Haus-Vorster Str. 8
51379 Leverkusen
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Leverkusen, den 04.03.2007 |
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
der Stadtvorstand in Köln (Oberbürgermeister Fritz Schramma und Beigeordnete) hat am 18.11.2006 beschlossen, dass ab dem 01.03.2007 in allen städtischen Dienstgebäuden und -räumen der Stadt Köln ein absolutes Rauchverbot gilt. Darin eingeschlossen sind auch alle Außenbereiche, in denen schutzwürdige Interessen vorliegen wie z.B. Kindertagesstätten. Auf das Rauchverbot in Schulen ("... auf dem Schulgrundstück (...) einschließlich Lehrerinnen- und Lehrerzimmer") wird ausdrücklich hingewiesen. Das absolute Rauchverbot gilt auch für die Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen sowie für die Dienstfahrzeuge.
Ich setzte mich diesbezüglich mit Herrn Stadtdirektor Guido Kahlen, Dezernent für Allg. Verwaltung, Ordnung und Recht bei der Stadt Köln, in Verbindung und bat ihn, mir die Kölner Regelung im Wortlaut zukommen zu lassen.
Herrn Stadtdirektor Kahlen hat mich daraufhin persönlich angerufen, sich für das Interesse ausdrücklich bedankt und mir dabei die Kölner Regelung, die keine Ausnahmen zulässt, noch einmal erläutert.
Inzwischen liegt mir die Verordnung der Stadt Köln "Rauchfreie Stadtverwaltung" (Fassung: Februar 2007) vor (siehe Anlage pdf). Den Angaben in der Präambel, zur Rechtslage, zur Regelung selbst sowie zu innerbetrieblichen Maßnahmen möchte ich nichts weiter hinzufügen, da die Ausführungen umfassend sind.
Ich bitte Sie als Ratsmitglied nun, möglichst umgehend
als Oberbürgermeister im Verwaltungsvorstand der Stadt Leverkusen eine gleichlautende Regelung (wie in Köln) für Leverkusen zu beschließen
oder ersatzweise
folgenden Antrag auf die Tagesordnung des Rates zu setzen:
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Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt:
Rauchfreie Stadtverwaltung
In allen städtischen Dienstgebäuden und -räumen, einschließlich der Außenbereiche, in denen
schutzbedürftige Interessen vorliegen (Kindertagesstätten, Kinderheime u. ä.), besteht ab dem
_________ ein absolutes Rauchverbot. Das Rauchverbot gilt für den Bereich der gesamten Stadtverwaltung einschließlich der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen sowie für Dienstfahrzeuge*.
Das Rauchverbot gilt gleichermaßen für Bedienstete sowie Besucherinnen und Besucher.
Das Rauchverbot in Schulen wird über das Schulgesetz NRW (SchulG) geregelt. § 54 SchulG trifft
Regelungen zur "Schulgesundheit". Nach § 54 Absatz 5 SchulG ist das Rauchen auf dem Schulgrundstück im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen einschließlich der Lehrerinnen- und Lehrerzimmer untersagt. Diese Regelung gilt nach Absatz 6 auch für Ersatzschulen.
Alle Raucherinnen und Raucher haben weiterhin die Möglichkeit, in den offiziellen Pausenzeiten von 12 bis 14 Uhr und außerhalb der oben genannten Bereiche zu rauchen. In den fremdbetriebenen Betriebsgaststätten gilt die vom Pächter getroffene Rauchregelung vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen. Die Stadt Leverkusen wird sich auch für diese Objekte um ein absolutes Rauchverbot bemühen.
Die Führungskräfte tragen in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge, dass die Regelungen
bekannt gemacht und deren Umsetzung sichergestellt wird.
* Als Dienstfahrzeuge gelten alle stadteigenen Fahrzeuge, ungeachtet der Bauart, die für dienstliche Zwecke genutzt werden.
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Diese textliche Darstellung entspricht der Kölner Regelung. In der Gesamtdarstellung
könnten m.E. die Angaben in der Präambel, zur Rechtslage sowie zu
innerbetrieblichen Maßnahmen jeweils mit Bezug auf die Stadt Leverkusen mit
übernommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Marewski, Ratsherr
Anlage:
Stadt Köln, Rauchfreie Stadtverwaltung, Fassung: Februar 2007 pdf
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