Nichtraucherschutz
Rauchfrei in allen städtischen Gebäuden! » Zurück


Nichtraucherschutz bei der Stadt Lev

Juni 2006 *

Zurzeit wird der Nichtraucherschutz geregelt durch die ADA:

3.1.10 Rauch- und Alkoholverbot

(1) In allen städtischen Gebäuden besteht Rauchverbot.
Ausgenommen sind davon nur die besonders ausgewiesenen Bereiche.

Die ADA gilt für alle Beschäftigten (Tarifbeschäftigte und Beamte) der Stadtverwaltung Leverkusen, der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen. (Grundlage ist das Direktions- und Weisungsrecht und die Zustimmung des Personalrates)

In Bezug auf die Schulgebäude und -grundstücke gilt im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen bereits ein gesetzliches Rauchverbot (§ 54 Abs. 5 S. 1 des Schulgesetzes). Allerdings kann die Schulkonferenz über Ausnahmen entscheiden (§ 55 Abs. 5 S. 1 des Schulgesetzes). Das Hausrecht des Schulträgers als Eigentümer und Besitzer des Schulgeländes ist insoweit verdrängt (vgl. OVG NRW, Beschluß vom 26.10.20005 - 19 B 1473/05 -).
Soweit ein allgemeines Rauchverbot in Bezug auf Schulgebäude und -grundstücke erlassen werden soll, erstreckt sich dieses in dem Fall, daß die Schulkonferenz eine Ausnahmeentscheidung getroffen hat, nur auf Veranstaltungen, die nicht zu den schulischen Aufgaben gehören.

Ziel des OB ist es, den Nichtraucherschutz wesentlich zu verstärken. Aus diesem Grund wurden Möglichkeiten gesucht, im Einklang mit den derzeitigen gesetzl. Vorgaben, die ADA entsprechend zu verändern. Die Prüfung hat ergeben, daß nach der derzeitigen Rechtslage

- für rauchende Beschäftigte mindestens eine wind- und wettergeschützte Zone, nicht
  weiter als 2 Minuten vom Arbeitsplatz, zum Rauchen zur Verfügung gestellt werden muß,
  wenn das Rauchen im Gebäude untersagt wird,

- ein Rauchverbot für Freiflächen nur durchsetzbar ist, wenn dafür besondere Gründe
  vorliegen (z.B. zum Kinder- und Jugendschutz),

- für die Schulen und Schulgrundstücke bereits jetzt ein generelles Rauchverbot gilt,
  die Schulkonferenz jedoch bei schulischen Veranstaltungen für den Nichtraucherschutz
  zuständig ist und

- für verschiedene städt. öffentliche Veranstaltungen Ausnahmen zugelassen werden sollen.

Dies bedeutet, daß ein umfassender Nichtraucherschutz unter den gegebenen Voraussetzungen nicht möglich ist.

Daher wird die Initiative der Düsseldorfer Koalition begrüßt, den Nichtraucherschutz aktiv anzugehen.

Nach diesen Vorstellungen soll ab Januar 2008 ein generelles Rauchverbot in allen

    o öffentlichen Gebäuden,

    o Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,

    o Erziehungs-, Bildungs- und Sporteinrichtungen,

    o Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie

    o auf allen Flughäfen

gelten.

Geraucht werden darf nur noch in abgetrennten Raucherräumen.

In Krankenhäusern, Schulen und Kindergärten sind aber auch Raucherräume tabu.

Dieser Regelung wird sich die Stadt in vollem Umfang anschließen.

Darüber hinaus wird es eine Regelung geben, daß bei vermieteten Räumen für private Veranstaltungen der Gastgeber entscheidet, ob geraucht wird oder nicht.

Bis die Regelung des Landes in Kraft gesetzt wird, verbleibt es bei den jetzigen Vorgaben.

Die Schulen werden gebeten, die von den Schulkonferenzen beschlossenen Rauchverbote aktiv umzusetzen.

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* In die Hand gegeben über Büro Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen am 18.06.2007
Bernhard Marewski