Absolutes Rauchverbot an Schulen sofort - und ohne Ausnahmen! |
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Bernhard Marewski, Rh.
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10.03.2007 |
Herrn
Ministerpräsident
Jürgen Rüttgers
Staatskanzlei
des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf
Absolutes Rauchverbot an Schulen sofort - und ohne Ausnahmen!
Nichtraucherschutz darf nicht in beliebige Entscheidungen von Schulkonferenzen
fallen
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,
das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006, hat zum Thema "Nichtraucherschutz in
Schulen" seit 2 Jahren keine Änderungen erfahren. Dies ist umso unverständlicher,
nachdem zunehmend die Gesundheitsgefährdung durch Rauchen und (!) durch
Passivrauchen in das Bewusstsein der Menschen gedrungen ist.
Im Schulgesetz NRW (SchulG) vom 15.02.2005, § 54 Schulgesundheit, Absatz 5,
heißt es immer noch:
(5) Auf dem Schulgrundstück sind im Zusammenhang mit schulischen
Veranstaltungen der Verkauf, der Ausschank und der Genuss alkoholischer Getränke
sowie das Rauchen untersagt. Für Schulveranstaltungen außerhalb des
Schulgrundstücks gilt Satz 1 entsprechend. Über Ausnahmen entscheidet die
Schulkonferenz. Branntweinhaltige Getränke und sonstige Rauschmittel sind in
keinem Fall erlaubt.
Die im Schulgesetz angesprochenen "Ausnahmen" wurden bis heute nicht weiter
durch Verwaltungs- oder Ausführungsvorschriften bestimmt!
Dafür findet sich im "Bildungsportal NRW" (Schulministerium NRW!) eine großzügige
Auslegung [Fragen- und Antworten zum Rauchverbot an Schulen] - zu Lasten der
Gesundheit, insbesondere der Lehrkräfte, deren Arbeitsplatz die Schule ist.
Dort wird der Schulkonferenz einer Schule der Beschluss verschiedenster Ausnahmen
großzügig eingeräumt:
" - anlassbezogene Ausnahmen (z. B. für bestimmte Veranstaltungen: Schulfest, Abiturfeier)
- raumbezogene Ausnahmen (z. B. Zimmer für rauchende Lehrerinnen/Lehrer und/oder
für rauchende Schülerinnen/Schüler)
- personenbezogene Ausnahmen (z. B. für Gäste)"
Weiter heißt es:
"Die Schulkonferenz darf die Ausnahmen aber nicht so weit fassen, dass sie zur
Regel werden."
Dies ist mit Bezug auf die vorausgehenden Aussagen mit dem gängigen
Rechtsverständnis überhaupt nicht nachzuvollziehen: Die Einrichtung fester
Raucherzimmer für Lehrer/innen und sogar (!) für Schüler/innen (Bravo!) kann nur als
Regel-Entscheidung verstanden werden, da eine Entscheidung dazu eine Regelung
über einen längeren Zeitraum, wenn nicht sogar auf Dauer schafft.
Schließlich:
"Sie ((Schulkonferenz)) muss ferner immer beachten, dass Nichtraucherinnen und
Nichtraucher durch die Ausnahmen nicht belästigt werden."
Wer immer eine solche Formulierung gewählt hat, verkennt völlig, dass es sich hier
nicht um eine "Belästigung" handelt, sondern um eine hinreichend belegte
Gesundheitsgefährdung und -schädigung!
Vergl. u.a.: Deutsches Krebsforschungszentrum, Heidelberg, Band 5, S. 5 ,
Passivrauchen – ein unterschätztes Gesundheitsrisiko: "Für die im Passivrauch enthaltenen Kanzerogene können keine Wirkungsschwellen als Dosismaß definiert
werden, unterhalb derer keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten wäre. Auch
kleinste Belastungen mit den im Tabakrauch enthaltenen gentoxischen
Kanzerogenen können zur Entwicklung von Tumoren beitragen."
Völlig außen vor bleibt die Anwendung der Arbeitsstättenverordnung bei den
Landesbediensteten in Schulen des Landes NRW.
Vergl.: ArbStättV, § 5 Nichtraucherschutz, "(1) Der Arbeitgeber hat die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in
Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt
sind."
Die Landesregierung nimmt es billigend in Kauf - nein, den Ausführungen des
NRW-Bildungsministeriums zufolge mit konkreter Nennung von
Ausnahmemöglichkeiten wird sogar noch dazu ermuntert -, dass die
Schulkonferenzen - dort neben den Lehrern die Eltern und Schüler - frei über die
Gesundheitsgefährdung der an der Schule unterrichtenden Lehrer/innen entscheiden
können. Dies ist skandalös!
Dass mit dem Steueränderungsgesetz 2007 unter anderem die Anerkennung der
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei Lehrkräften abgeschafft wurde und das
Finanzministerium damit offenbar der Auffassung vertritt, dass der Arbeitsplatz der
Lehrer/innen in der Schule sei - in NRW mit der Option "Passivrauchen inklusive" -,
sei nur am Rande erwähnt.
Herr Ministerpräsident, der WDR berichtete am 24.02.2007, dass die
Landesregierung NRW beim bundesweiten Rauchverbot bei Kneipen einen
Sonderweg gehen wolle. In diesem Zusammenhang hieß es im WDR-Beitrag:
"Ähnlich äußerte sich Ministerpräsident Jürgen Rüttgers (CDU). "Wirte sollten die
Möglichkeit haben, ihr Lokal zum Raucherlokal zu erklären", sagte er der "Bild am
Sonntag".
Die Schulen in NRW gehen diesen Sonderweg schon! - Oder noch?
Die Schulkonferenzen - die "Wirte" - bestimmen.
Es gibt nur einen Unterschied zwischen Kneipe und Schule: Man kann frei entscheiden, ob man überhaupt und
gegebenenfalls in welche Kneipe man geht. In die Schule aber muss man gehen.
Die Landesregierung ist aufgefordert, sich ihrer Verantwortung nicht länger zu
entziehen und endlich zu handeln.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Marewski
Siehe dazu:
Martina Pötschke-Langer: "Das schlechte Beispiel von NRW macht deutlich, dass nur gesetzlich verankerte Vorgaben für rauchfreie Schulen ohne Ausnahmemöglichkeiten sinnvoll sind." (2005)
aus:
Pötschke-Langer M (2005): Rauchfreie Schulen - Bedeutung und Umsetzung. pdf
Informationsdienst zur Suchtprävention; 17: 13-24
Deutsches Krebsforschungszentrum, Heidelberg
Presse:
12.03.2007 :: Rheinische Post - Rhein-Wupper-Zeitung
Skandalöse Raucherregel & Legalisierte Krankmacher (Zwischenruf)
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